Sehr
geehrte Damen und Herren
Die Weisungen für Gesundheitsbetriebe wurden aktualisiert.
Gemäss Artikel 6 und 10a der Verordnung 2 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus (COVID-19) vom 16.03.2020 in Verbindung mit § 19 der
Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (https://bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/821.11/versions/1867)
dürfen Gesundheitsbetriebe, die der Bewilligungspflicht nach der
genannten kantonalen Verordnung unterliegen, ihre Tätigkeit grundsätzlich
weiterführen.
Auszug der
Verordnung 2: Artikel 6 und 10a
Nach Absatz 2 sind die
Gesundheitseinrichtungen generell dazu verpflichtet, in der aktuellen
Situation auf sog. Wahleingriffe oder weitere aus medizinischer Sicht nicht
dringliche und damit verschiebbare Eingriffe und Behandlungen zu
verzichten.
Inhalt von Artikel 10a:
In jedem Fall gelten jedoch alle ärztlich verordneten
Behandlungen und Therapien als nötig und nicht aufschiebbar (z.B.
ärztlich verordnete Physiotherapie etc.).
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Die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und
sozialer Distanz ist einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist
entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.
Weiter muss auf nicht dringend angezeigt Behandlungen verzichtet werden.
Es unterliegt der Sorgfaltspflicht der behandelnden Person, ob eine
Therapie angezeigt ist.
Bitte beachten Sie, dass diese Bestimmungen jederzeit ändern und
neue/andere/weitere Vorschriften in Kraft treten können.
Freundliche Grüsse
Im Auftrag Gesundheitsbehörde Kanton Zug
Hotline des Kantons Zug:
Telefon Nr.: +41 41 728 49 00, E-Mail: corona@zg.ch
Betriebszeiten: Mo - Fr von 08:00 Uhr bis 17:00
Uhr
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