Info zu Weisungen für Gesundheitsbetriebe 

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Weisungen für Gesundheitsbetriebe wurden aktualisiert.

Gemäss Artikel 6 und 10a der Verordnung 2 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 16.03.2020 in Verbindung mit § 19 der Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (https://bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/821.11/versions/1867) dürfen Gesundheitsbetriebe, die der Bewilligungspflicht nach der genannten kantonalen Verordnung unterliegen, ihre Tätigkeit grundsätzlich weiterführen. 

Auszug der Verordnung 2: Artikel 6 und 10a
Nach Absatz 2 sind die Gesundheitseinrichtungen generell dazu verpflichtet, in der aktuellen Situation auf sog. Wahleingriffe oder weitere aus medizinischer Sicht nicht dringliche und damit verschiebbare Eingriffe und Behandlungen zu verzichten.

Inhalt von Artikel 10a:
In jedem Fall gelten jedoch alle ärztlich verordneten Behandlungen und Therapien als nötig und nicht aufschiebbar (z.B. ärztlich verordnete Physiotherapie etc.).

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Die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz ist einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.

Weiter muss auf nicht dringend angezeigt Behandlungen verzichtet werden. Es unterliegt der Sorgfaltspflicht der behandelnden Person, ob eine Therapie angezeigt ist. 
          
Bitte beachten Sie, dass diese Bestimmungen jederzeit ändern und neue/andere/weitere Vorschriften in Kraft treten können.

Freundliche Grüsse

Im Auftrag Gesundheitsbehörde Kanton Zug

Hotline des Kantons Zug: 
Telefon Nr.: +41 41 728 49 00, E-Mail:
corona@zg.ch 
Betriebszeiten: Mo - Fr von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr

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